fachärztliche Einschätzungen sind nicht aktenkundig. Dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über Ende Juni 2021 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise eine Integritätsentschädigung geprüft hat (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.3.3.). Ferner bestehen vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das bereits Dargelegte (vgl. insb. vorne E. 4.2.2.) keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med.