Sowohl die Rücken- als auch die linksseitigen Schulterbeschwerden sind folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 11. September 2008 beziehungsweise die dadurch erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hat damit unter Ausklammerung dieser beiden Gesundheitsschäden zur erfolgen (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.3.1.). - 11 -