ell und möglicherweise damit zu erklären, dass unfallfremde Faktoren (Wirbelsäulenbeschwerden) berücksichtigt worden seien. Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten (VB 405, S. 4 f.). Mit einer weiteren von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren verurkundeten Stellungnahme vom 16. Februar 2022 hielt Dr. med. C. ferner abermals (sinngemäss) fest, dass Ende Juni 2021 von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen sei und sich daran seither nichts geändert habe.