Die Integritätseinbusse betrage 15 % (VB 359). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. C. in seinem Bericht vom 20. Juli 2021 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 14. Juli 2021 im Wesentlichen fest. Er ergänzte, dass die Verwendung eines Gehstockes unterdessen nicht mehr notwendig sei. Hinsichtlich einer zumutbaren Verweistätigkeit trug er ferner zur Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2021 nach, dass auf Tätigkeiten mit repetitivem monotonem Betätigen von Pedalen mit dem linken Fuss verzichtet werden sollte und ferner die Möglichkeit zur freien Positionierung des linken Beins gegeben sein müsse. In einer derartig angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.