3. 3.1. 3.1.1. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender massgebender Sachverhalt: Am 17. Oktober 2011 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall respektive Spätfolgen ein (damals nicht gemeldetes) Ereignis vom 11. September 2008 betreffend, bei welchem er beim Treppensteigen ausgerutscht sei und sich das linke Knie verdreht habe (VB 4). Es sind keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vorhanden.