2.3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer – sofern wie hier keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (mehr) durchgeführt werden – die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) nur solange zu gewähren, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).