1.3. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 zu Recht den Fallabschluss per 1. Juli 2021 vorgenommen, einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und diesem ferner eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.00 zugesprochen hat. -4-