1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, auf die Beurteilungen von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden. Entgegen dessen Ansicht sei von weiteren Heilbehandlungen nach wie vor eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Der Fallabschluss sei daher verfrüht erfolgt. Ferner habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt.