C., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 25. Mai 2021 (VB 358 f.) sowie dessen Bericht vom 20. Juli 2021 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 14. Juli 2021 (VB 405) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 8 % habe er daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe er jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung total Fr. 18'900.00.