"1. Der Einspracheentscheid vom 26.11.2021 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, namentlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten, die Ausrichtung von UVG-Taggeldern über den 30.06.2021 bzw. einer Invaliditätsrente wie einer Integritätsentschädigung.