Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Mitteilung vom 26. Mai 2021 per 1. Juli 2021 ein. Mit Verfügung vom 16. August 2021 verneinte sie ferner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von total Fr. 18'900.00 zu. Die dagegen am 6. September 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: