Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Am 27. April 2018 meldete der Beschwerdeführer neuerlich einen Rückfall zum Ereignis vom 11. September 2008. Die Beschwerdegegnerin anerkannte abermals ihre Leistungspflicht und richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Mitteilung vom 26. Mai 2021 per 1. Juli 2021 ein.