1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war bei der B., Z., als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Oktober 2011 meldete er der Beschwerdegegnerin einen Rückfall respektive Spätfolgen ein Ereignis vom 11. September 2008 betreffend, bei welchem er beim Treppensteigen ausgerutscht sei und sich das linke Knie verdreht habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.