Nicht von der Haftbarkeit des Beschwerdeführers erfasst sind demgegenüber mangels rechtsgenüglicher Festsetzung (vgl. E. 3.2. und E. 3.4. hiervor) die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten effektiven Beiträge der Beitragsjahre 2017 und 2018 sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verzugszinsen und Gebühren. Die sich so ergebende Schaden- beziehungsweise Haftungssumme lässt sich aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erstellen, weshalb die Sache zur Neuberechnung der Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Schadenersatzes und anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.