Empfänger und wurden demzufolge niemandem eröffnet. Zudem war die B. zu diesem Zeitpunkt bereits in Konkurs gefallen, weshalb die Sendungen ohnehin an die Konkursverwaltung zu adressieren gewesen wären (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 460). Es fehlt damit an einer rechtskräftigen Festsetzung der effektiven Beiträge der Jahre 2017 und 2018.