Schlussrechnungen vom 6. Mai 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).