sätzlich entzogen. Uneingeschränkt überprüfbar bleiben indes nach Konkurseröffnung erlassene Verfügungen. War die gestützt auf Art. 52 AHVG ins Recht gefasste Person im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits als Organ ausgeschieden, so kann die Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens ferner ebenfalls frei überprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 401 E. 5.4 f. S. 404 f. sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 458 ff. und Rz. 1085 ff.; je mit Hinweisen).