3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die ihr wegen des Konkurses der B. entgangenen Beiträge der Periode vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2018 ins Recht gefasst hat. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch an und für sich nicht in Frage gestellt. Indes macht dieser geltend, nach seiner Demission als Verwaltungsrat am 22. Januar 2018 nicht mehr für Beitragsschulden verantwortlich und damit nicht für den von der Beschwerdegegnerin nach diesem Zeitpunkt geltend gemachten Schaden haftbar zu sein.