Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 194) zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der B. für die Jahre 2017 und 2018 in der Höhe von Fr. 7'563.95.00 verpflichtet hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.