2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, mit dem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 1. März 2022 als direkt eingegangene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses trat auf die Beschwerde mit Verfügung AK.2022.00007 vom 10. März 2022 nicht ein und überwies die Sache am 22. März 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-