1.3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 19'155.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 7'563.95.00.