Der Beschwerdegegner ging aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte die Beschwerdeführerin mit 38 Einstelltagen (VB 15). Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschä- -7-