Insgesamt hat die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund abgelehnt, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Daran würde auch das von ihr behauptete Missverständnis nichts ändern. 6. 6.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).