(vgl. Beschwerde S. 1). Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob am Telefon ein Missverständnis zwischen der Mitarbeiterin von B. und der Beschwerdeführerin bestand, da – jedenfalls bei normaler Verkehrslage oder aber bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs, wobei der Beschwerdeführerin gar ein Abwechseln zwischen Sitzen und Stehen möglich gewesen wäre – kein entscheidender Unterschied bezüglich des Arbeitsweges bestanden hätte, unabhängig davon, ob Q. oder R. der Arbeitsort gewesen wäre. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich nochmals nach dem genauen Arbeitsort zu erkundigen, bevor sie die Stelle ablehnte.