5.2.3. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin nicht auf die angebotene Stelle beworben, sondern die zuständige Mitarbeiterin von B. hatte aufgrund der Angaben im "Job Room" Kenntnis von der Stellensuche der Beschwerdeführerin (VB 52). Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe der B.-Mitarbeiterin, sie sage den Kandidatinnen und Kandidaten immer etwas zum Arbeitsweg, glaubhaft (VB 17), da der genaue Arbeitsort und damit die Dauer des Arbeitswegs eine relevante Information für alle Stellensuchenden darstellt.