Sie wolle nicht Autofahren (VB 17). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es stimme nicht, dass die Mitarbeiterin von B. während des Telefongesprächs gleichzeitig Google Maps offen gehabt habe und ihr mitgeteilt habe, der Arbeitsweg dauere etwa 17 bis knapp 20 Minuten. Es sei "eine völlige Unterstellung", dass sie den Unterschied der Distanz zwischen Q. und R. am Telefon hätte erkennen müssen. Der "Weg von S. nach R. (23min) und S. nach Q. (17min)" sei "gemäss Google Maps ein Unterschied von nicht mehr als 10min." Natürlich sei es bei Stosszeiten "etwa das Doppelte an Weg", jedoch sei diese Aussage für sie "völlig an den Haaren herbeigezogen" (Beschwerde, S. 1).