5.2. 5.2.1. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführerin die Stelle telefonisch angeboten (vgl. VB 49 f.; VB 43). Im Rahmen des Einspracheverfahrens erkundigte sich der Beschwerdegegner bei der zuständigen Mitarbeiterin der B. AG zum genauen Inhalt des Telefongesprächs. Diese führte aus, sie sage den Kandidatinnen und Kandidaten immer etwas zum Arbeitsweg. Sie habe während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin extra in Google Maps nachgeschaut und ihr mitgeteilt, dass die Fahrt mit dem Auto nur 17 oder knapp 20 Minuten dauere. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gesagt, dass sie etwas mit dem Bein habe. Sie habe "nein, lieber nicht" gesagt. Sie wolle nicht Autofahren (VB 17).