Stelle entschieden, hätte sie am Telefon den richtigen Arbeitsort verstanden (VB 26). 5. 5.1. Weiter zu prüfen ist, wie das von der Beschwerdeführerin behauptete Missverständnis während des Telefongesprächs vom 3. November 2021 bezüglich des Arbeitsorts der angebotenen Stelle (R. statt Q.) zu werten ist. Insbesondere fragt sich, ob damit ein entschuldbarer Grund gegeben ist. -5-