Der Arbeitsort der der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstelle wäre nach Lage der Akten in Q. gewesen. Dies hätte nach übereinstimmenden Angaben der Parteien einen Arbeitsweg von ca. 16 bis 20 Minuten mit dem – der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zur Verfügung stehenden (vgl. VB 183) – Auto bedeutet (vgl. Beschwerde S. 1; VB 14). Der Beschwerdeführerin wäre somit die Annahme der angebotenen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen bzw. betreffend die Dauer des Arbeitsweges auch vor dem Hintergrund der ärztlichen Empfehlungen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. Dezember 2021 selbst an, sie hätte sich für die