4.2.2. Gemäss den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 37; 27). Die behandelnden Ärzte gaben Empfehlungen bezüglich der Dauer des Arbeitswegs ab, die im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten (VB 40; 27). Aus den Formulierungen der Ärzte ergibt sich, dass auch ein Arbeitsweg, für dessen Bewältigung (etwas) mehr als 20 Minuten erforderlich sind, medizinisch nicht als unzumutbar anzusehen wäre.