die Beschwerdeführerin könne "alle" Tätigkeiten ausüben (VB 37). Gemäss Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin 100%ig arbeitsfähig. Sie sei jedoch "krankheitsbedingt derzeit nicht fähig, längere Wege zur Arbeit durchzuführen. Wir empfehlen Arbeitsaufnahme im Umkreis von ca. 20 Minuten Fahrzeit mit dem Auto oder ÖV" (VB 27).