Sie reichte in diesem Zusammenhang zwei Arztzeugnisse zu den Akten (VB 40; 27). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie hätte am Telefon verstanden, die Stelle sei in R. Hätte sie Q. verstanden, so hätte sie die Stelle angenommen (VB 26). 4. 4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Annahme der ihr angebotene Stelle in Q. aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre.