2. 2.1. Mit Schreiben vom 22. März 2022 leitete der Beschwerdegegner eine mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. März 2022 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 an das Versicherungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Auszahlung von 38 Taggeldern für die Zeit ab dem 4. November 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: