1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin hatte sich Ende 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 9. November 2019 stelle sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2019. Per 2. Dezember 2019 wurde eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet mit erneutem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ab dem 4. November 2021 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da diese eine zumutbare unbefristete Arbeitsstelle abgelehnt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ab.