Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 30. November 2022 dargelegt (vgl. dortige E. 2.), zu. Die Kosten des asim-Gutachtens vom 19. Juli - 11 - 2023 in Höhe von Fr. 18'380.10 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Februar 2022 aufgehoben.