8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Februar 2022 aufzuheben. Die halbe Rente des Beschwerdeführers ist mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 auf eine ganze Rente zu erhöhen. 8.2. 8.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.