Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit – ausgehend vom Monat, in dem er das Rentenerhöhungsgesuch gestellt hat (VB 65; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) – mit Wirkung ab Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 7. Bei diesem Verfahrensausgang kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Rechtsbegehren Ziff. 4) abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2017 IV Nr. 84, 8C_64/2017 E. 3.2) und es erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 11).