vorliegend die Prüfung, ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre und ob die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit aufgrund des stark eingeschränkten Belastungsprofils (vgl. asim-Gutachten S. 23 ff., 28 ff.) und der krankheitsbedingt fehlenden Ressourcen für eine Umschulung bzw. der krankheitsbedingt massiv erschwerten Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. asim-Gutachten S. 19 f., 25 ff., 29, 33 ff.) überhaupt verwertbar wäre (vgl. Beschwerde S. 10 f.; Replik S. 2; Stellungnahme vom 4. August 2023 S. 5 f.).