Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer das letzte (unbefristete) Arbeitsverhältnis vor der Rentenzusprache aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht etwa aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen) gekündigt worden war (VB 17 S. 42; 42 S. 12 f., internistisches asim-Gutachten S. 6) ist zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis). Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (VB 25 S. 1; 42 S. 12 f.; internistisches asim-Gutachten S. 6 f.;