Die praktische Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen geringen Restarbeitsfähigkeit von insgesamt bestenfalls drei Stunden täglich (30 %) sei zudem fraglich. Die gesundheitlich begründeten Reintegrationshindernisse seien laut gutachterlicher Einschätzung für den Beschwerdeführer kaum überwindbar, trotz nach wie vor glaubhafter Arbeitsmotivation (vgl. asim-Gutachten S. 27).