Belastungsprofils (vgl. asim-Gutachten S. 28 ff.) medizinisch theoretisch von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % auszugehen (vgl. asim-Gutachten S. 30, 33). Intermittierend sei es im Rahmen von akuten Behandlungsnotwendigkeiten auch in angepasster Tätigkeit von Januar bis Juli 2018, von März bis Ende August 2020 und von Oktober 2020 bis Ende März 2021 noch zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen (vgl. asim-Gutachten S. 31, 33). Die praktische Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen geringen Restarbeitsfähigkeit von insgesamt bestenfalls drei Stunden täglich (30 %) sei zudem fraglich.