1. Hinsichtlich des prozessualen Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerdeantrag Ziff. 3; Beschwerde S. 3) ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit Eingabe vom 4. Mai 2022 von seinem Replikrecht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) Gebrauch machte und sein Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel hierdurch obsolet wurde. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 249) das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2014 (VB 65) zu Recht abgewiesen hat. -5-