5. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen. 6. Eventualiter sei die causa an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 8. Es seien die Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Aarau, zu dessen unentgeltlichen Vertreter ernannt.