B299, C125). Da damit der Bruttotagesverdienst von Fr. 164.22 das Bruttotaggeld von Fr. 140.00 übersteigt, handelt es sich um eine lohnmässig zumutbare Arbeit und es besteht folglich kein Raum für die Annahme eines Zwischenverdienstes und somit auch kein Anspruch auf Kompensationszahlungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (VB 23) ist folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).