4. Das von der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2021 (VB 67) berechnete Bruttotaggeld in der Höhe von Fr. 140.00 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Bei einer mindestens zu berücksichtigenden Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche ergibt sich sodann ein Bruttotagesverdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 164.22 (6.8 [34 / 5] x Fr. 24.15 = Fr. 164.22, VB 14, ohne Ferienentschädigung, AVIG-Praxis ALE Rz. B299, C125).