Da die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Anspruchs auf Kompensationszahlungen damit aufgrund der Akten möglich ist, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) auf eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens (Verfahrensantrag Ziff. 3) verzichtet werden. -6-