d AVG geregelt sein muss (vgl. E. 3.2. hiervor). In den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst von November 2021 bis Januar 2022 wurde zudem ebenfalls festgehalten, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche vereinbart worden sei (VB 32; 52; 61). Aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 lit. d AVG ist damit auf das Bandbreitenmodell von 34.00 bis 42.50 Stunden pro Woche abzustellen und daher mindestens von einer 34-Stundenwoche auszugehen und nicht von den tatsächlich geleisteten Stunden gemäss den Arbeitsrapporten.