Ein damit faktisches Bandbreitenmodell von zwei bis 42 Stunden pro Woche erscheint als nicht glaubhaft. Die unter Bemerkungen festgehaltene Ausdehnung des eigentlich abgemachten Bandbreitenmodells von 34 bis 42 Stunden pro Woche bzw. von einem Pensum von 80 bis 100 % ist nicht damit zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin klar erkennen muss, in welchem Umfang seine oder ihre Dienste zur Verfügung gestellt werden müssen bzw. damit, dass die Arbeitszeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. d AVG geregelt sein muss (vgl. E. 3.2. hiervor).