3.3. Im Einsatzvertrag vom 8. November 2021 wurden 34.00 bis 42.50 Arbeitsstunden und ein Pensum von 80 bis 100 % vereinbart. Unter Bemerkungen wurde festgehalten, dass sich die normale Arbeitszeit auf mindestens zwei und maximal 42 Stunden pro Woche belaufe. Die effektiv geleistete Arbeit, mindestens aber zwei Stunden pro Woche, werde grundsätzlich mit dem vereinbarten Stundenlohn abgegolten. Für die nicht geleistete Arbeit ab zwei bis zu 42 Stunden pro Woche sei keine Lohn-Entschädigung vorgesehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44). Ein damit faktisches Bandbreitenmodell von zwei bis 42 Stunden pro Woche erscheint als nicht glaubhaft.