324 OR grundsätzlich verpflichtet, die arbeitnehmende Person im Umfang der im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden zu entlöhnen und es darf nicht einfach auf den Stun- den- bzw. Arbeitsrapport abgestellt werden. Das Risiko, dass der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Umfang Arbeit anbieten kann, geht auf den Verleiher über, weil es dieser ist, der mit der arbeitnehmenden Person die arbeitsvertragliche Beziehung pflegt und gehalten ist, die zwingenden Bestimmungen einzuhalten (S. 5).